Der gemeinsame Anwalt für die Scheidung?

Zwar ist für eine Scheidung ein Anwalt prinzipiell ausreichend. Dieser Anwalt kann aber nicht der gemeinsame Anwalt von beiden Ehegatten sein. Weiterlesen

Statistik: Wird jede dritte Ehe geschieden?

Stimmt es, dass jede dritte Ehe in Deutschland geschieden wird? Diese Frage wird uns oft gestellt und Auskünfte liefert gratis das Statistische Bundesamt. Weiterlesen

Anders als im Fernsehen: Der Ablauf des Scheidungstermins

Für viele unserer Mandanten ist der Scheidungstermin die erste Gerichtsverhandlung in ihrem Leben, für uns ist sie Routine. Erfahren Sie, wie ein Gerichtstermin abläuft und vergessen Sie zunächst, was Sie aus dem Fernsehen darüber gesehen haben.

Die Ladung zum Termin erhalten Sie vom Gericht per Briefpost und zusätzlich über uns per E-Mail. In der Ladung stehen Ort, Zeit und der Sitzungssaal. Bringen Sie Ihre Ladung zum Scheidungstermin möglichst mit. Sollten Sie Ihre Ladung daheim vergessen haben, so finden Sie den Termin auch am Aushang des Gerichts. Auch vor dem Verhandlungssaal ist Ihr Termin nochmals angeschlagen, denn bis vor dem Gerichtssaal gilt das Prinzip der Öffentlichkeit. Manchmal finden aus Sicherheitsgründen Zugangskontrollen zum Gericht statt. Hierfür müssen Sie nicht mehr als 10 Minuten Zeit einplanen.

Kommen Sie nicht zu früh vor den Gerichtssaal, denn ansonsten treffen Sie dort Ihren Ehegatten, dem Sie (vielleicht) nicht mehr als notwendig begegnen wollen, oder auch auf den gegnerischen Anwalt. Warten Sie lieber ein paar Türen weiter. Sollten Sie sich verspäten, so rufen Sie am besten kurz bei Gericht an (Telefonnummer steht auf der Ladung), so dass das Gericht informiert ist. Wir selbst werden eher pünktlich als zu früh erscheinen.

Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache durch den Richter (oder die Richterin; im Folgenden sprechen wir nur vom Richter, obwohl viele Familienrichter Frauen sind). Nur falls noch nicht alle Beteiligten im Saal sind erfolgt eine Durchsage per Mikrofon über den Gerichtsflur. Beim Familiengericht ist in der ersten Instanz nur ein Richter anwesend, in der zweiten Instanz dann drei Richter.

Also betreten die Beteiligten (also Sie und der andere Ehegatte) mit uns den Saal und nehmen Platz. Eine feste Sitzordnung besteht nicht; wir zeigen Ihnen, wohin Sie sich setzen können. Wir sitzen dann immer direkt neben Ihnen. Anwälte müssen vor dem Familiengericht der ersten Instanz keine Robe tragen; ich habe Anzug mit Krawatte an, der Richter trägt Robe. Sie kommen am besten in der Kleidung in der Sie sich wohl fühlen, die zu Ihnen passt und mit der Sie einen gepflegten Eindruck hinterlassen.

Die Verhandlung zur Ehescheidung beginnt zunächst nichtöffentlich, also ohne Publikum. Neben den Beteiligten, dem Richter, Anwälten und eventuell Dolmetscher sind keine weitere Personen anwesend. Sonstige Personen können nur mit ausdrücklicher Genehmigung aller Beteiligten bei der Verhandlung anwesend sein. Wenn Sie also nicht wollen, dass weitere Personen zuhören, so können Sie das durch Ihre Ablehnung, die Sie nicht begründen müssen, verhindern. Ein Dolmetscher ist erforderlich, wenn einer der Beteiligten so schlecht deutsch spricht, dass er der Verhandlung nicht folgen kann. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, so informieren Sie uns vorher, damit das Gericht einen Dolmetscher besorgt.

Die Verhandlung ist nicht so förmlich, wie man es vielleicht aus dem Kino oder dem Fernsehen kennt, die Atmosphäre kann durchaus entspannt sein. Bitte bringen Sie einen gültigen Ausweis mit, weil das Gericht sich überzeugen will, welche Staatsangehörigkeit die Beteiligten haben. Bei einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist möglicherweise ausländisches Recht zu berücksichtigen. Auf diese Problematik werden wir Sie aber vor der Verhandlung hinweisen.

Zunächst führt der Richter in Ihren Sachverhalt ein und gibt allen Beteiligten einen groben Überblick. Meist lässt der Richter dann die Scheidungsanträge stellen und der Anwalt des Antragstellers (also des Ehegatten, der die Scheidung zuerst beantragt hat) verweist auf seinen Schriftsatz, der sich in der Akte befindet. Bei einer einvernehmlichen Scheidung stimmt der Antragsgegner (oder die Antragsgegnerin) der Scheidung zu. Dies kann er/sie ohne Anwalt tun. Eine anwaltliche Vertretung ist nämlich nur erforderlich, wenn die Beteiligten jeweils eigene Anträge stellen wollen. Sollte auch auf Gegnerseite eine anwaltliche Vertretung stattfinden, wird häufig auch ein eigener Scheidungsantrag gestellt, was aber für die Einvernehmlichkeit der Scheidung keinen Unterschied macht. Ein Gegenanwalt könnte auch die Ablehnung der Scheidung beantragen, was meistens keine Überraschung sein und sich schon aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergeben wird.

Dann hört der Richter die Eheleute zum Scheidungsantrag an, was aber auch nicht so dramatisch ist: Er will sich persönlich von den Voraussetzungen der Scheidung überzeugen, also wissen, seit wann die Eheleute getrennt leben und ob sie wirklich keine gemeinsame Zukunft mehr sehen. Bei einem Getrenntleben durch Auszug genügt es, das Datum des Auszugs (zumindest grob) zu benennen. Bei einer Trennung innerhalb der Wohnung fragt das Familiengericht etwas genauer nach, wie sich die Trennung in der gleichen Wohnung vollzogen hat. Des Weiteren wird das Gericht fragen, ob es zwischenzeitlich Versöhnungsversuche gegeben hat, ob die Ehegatten die Ehe als endgültig gescheitert ansehen und ob sie geschieden werden wollen. Weitere Fragen zu sonstigen persönlichen Verhältnissen werden die Ausnahme bleiben. In vielen Fällen stellt der Richter die Fragen so, dass Sie nur mit Ja oder Nein antworten müssen. Wichtig ist, dass Sie vor dem Familiengericht wahre Angaben machen müssen.

Wenn die Eheleute minderjährige Kinder haben und sich über deren Aufenthalt einig sind, wird das Gericht kurz darauf hinweisen, dass man sich bei Problemen auch an das Jugendamt werden kann. Ohne besonderen Antrag wird sich das Gericht also nicht weiter in die Sorgerechtsentscheidungen der Familien einmischen.

Im Anschluss an die Anhörung wird der von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich (gesetzliche, betriebliche und private Rentenansprüche) besprochen. Hat man dessen Ausschluss vereinbart, so wird das Gericht die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs erörtern. Meistens werden bei mir entsprechende Vereinbarungen schon im Vorfeld getroffen, so dass in dieser Stelle keine größeren Schwierigkeiten zu befürchten sind. Außerdem haben wir die Auskünfte der Versorgungsträger schon vorab erhalten und kennen die zu erwartenden Probleme.

Weitere Folgesachen, z.B. Unterhalt oder Zugewinn, werden nur erörtert, wenn vor dem Scheidungstermin überhaupt ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Auch das bekommen Sie vorher von uns mitgeteilt.

Vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Denn der Beschluss, in dem die Ehescheidung ausgesprochen wird, ist immer öffentlich. D.h. ab sofort können wieder unbeteiligte Dritte den Gerichtssaal betreten. Es wird aber so gut wie nie jemand vor der Türe warten und hereinkommen. Von der Wiederherstellung der Öffentlichkeit werden Sie daher wenig mitbekommen. Dies geschieht je nach Gepflogenheiten des Gerichts durch förmlichen Beschluss, durch Öffnen der Türe, durch unverständliches Gemurmel oder auch durch einen unauffälligen Druck auf den Knopf, der die elektronische Anzeige draußen vor der Tür betätigt und das „nicht“ vor dem „öffentlich“ zum Erlöschen bringt.

Zur Verlesung des Beschlusses müssen alle Beteiligten im Raum aufstehen. Orientieren Sie sich einfach daran, ob Richter und die Anwälte aufstehen, dann erheben Sie sich ebenfalls. Der Richter spricht die Scheidung durch „Beschluss“ (und nicht durch „Urteil“) aus und trifft eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Daneben setzt das Gericht den Verfahrenswert fest. Hierzu wird es zuvor die Beteiligten – entweder nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses oder aber schon im Rahmen der vorangegangenen Anhörung – zu den Einkommens- und zu den Vermögensverhältnissen befragen. Davon hängt der Verfahrenswert nämlich ab.

Der Beschluss ist zunächst noch nicht rechtskräftig. Sofern auf beiden Seiten Anwälte zugegen sind, werden sie meistens im Anschluss den Rechtsmittelverzicht bezüglich der Ehescheidung erklären, damit der Scheidungsbeschluss nicht mehr angefochten werden kann. Auch wenn dies nicht geschieht, kommt es zumindest bei der einvernehmlichen Scheidung zu 99 Prozent zu keiner Anfechtung mehr; Sie müssen dann aber noch ca fünf bis sechs Wochen warten, bis wir vom Gericht einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Beschluss erhalten. Erst der Rechtskraftvermerk weist den Tag aus, seit dem Sie geschieden sind und erst dieses Dokument können Sie dann im Rechtsverkehr und vor Behörden als Nachweis für die Ehescheidung verwenden, zum Beispiel wenn Sie ihren früheren Namen wieder annehmen oder neu heiraten möchten.

Bei uns sind die Termine gut vorbereit. D.h. ich und ggf. der andere Anwalt haben im Vorfeld schon die wesentlichen Punkte geklärt. Bei der einvernehmlichen Scheidung wird daher der Gerichtstermin nicht länger als 10 bis 20 Minuten dauern. Bedenken Sie aber, dass möglicherweise durch vorhergehende andere Termine das Gericht in Verzug ist.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns bitte an, gerne auch während der Verhandlung. Wir können das Gericht nämlich auch bitten, die Verhandlung zu unterbrechen, so dass wir uns unter vier Augen besprechen können.

Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink

Scheidung in Corona-Zeiten auch ohne Anhörung

Verzicht auf die mündliche Verhandlung bei Scheidungen? Nach § 128 FamFG müssen die Eheleute bei einer Scheidung persönlich angehört werden. Das bedeutet, dass sie auch physisch anwesend sein müssen.

Scheidungsrate und Corona

Nachrichten zum Thema Corona genießen in Corona-Zeiten natürlich eine hohe Aufmerksamkeit. Und so war Mitte Juni 2020 zu lesen, dass infolge der Corona-Pandemie sich laut einer Erhebung die Scheidungsrate in Deutschland vermutlich deutlich erhöhen könnte. Bloße Mutmaßungen? Auch wir werden öfter gefragt, ob sich durch Corona die Scheidungsrate erhöht hat.

Auslöser der Nachrichtenmeldung war eine Umfrage, die eine Berliner Scheidungsanwältin in Auftrag gegeben hat. Es seien 2.500 Leute befragt worden, von denen sich zwischen März und Mai 2,2 Prozent zu einer Scheidung entschlossen hätten statt wie zwei Jahre zuvor nur 0,42 Prozent. Deshalb habe, so die Erklärung der Kollegin, die Nachfrage in den Kanzleien stark zugenommen.

Vermutlich haben sich die Medien und die Kollegin dabei an Agenturmeldungen aus China orientiert. Von dort wurde bei uns bereits Mitte März 2020 berichtet, dass die Scheidungsraten nach der Quarantäne stark angestiegen ist und die Standesämter überlastet waren. Anders als in Deutschland gibt es in China keine vorgeschaltete 12 Monate lange Trennungszeit und scheidungswillige Paare können sofort den Scheidungsantrag stellen.

Scheidungsrate noch nicht absehbar

Während des Lockdown blieb in unserer Kanzlei das Telefon eher still, die Gerichte stellten ihre Tätigkeit weitgehend ein und der Posteingang war mäßig. Ab Mai stellte sich der reguläre Betrieb wieder ein, inklusive neuer Mandate. Eine erhöhte Nachfrage nach Scheidungen konnten wir allerdings nicht feststellen.

Ursache dürfte sein, dass in Deutschland die Eheleute zunächst zwölf Monate getrennt leben müssen bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Anders als in China (dort kann man sich sofort scheiden lassen) werden wir also frühestens ab März 2021 sehen, ob sich die Scheidungsraten erhöhen.

Es könnte sein, dass sich einige Paare während der Corona-Krise im Zuge des persönlichen Feng Shui (Ausmisten nicht nur im Kleiderschrank) entschieden haben, eine ohnehin nicht intakte Partnerschaft zu beenden. Genauso könnten sich die Familien während der Krise wieder zusammengefunden haben. Und es gibt auch wissenschaftliche Erhebungen, dass bei florierender Konjunktur die Scheidungsraten steigen und in der Rezession die Scheidungsbereitschaft rapide sinkt. Wenn durch Kurzarbeit weniger verdient wird oder möglicherweise der Job gefährdet ist, dann werden sich einige Eheleute sehr genau kalkulieren, ob sie sich die Trennung und die Mehrkosten für zwei Haushalte leisten können oder wollen.

Wenn Sie an eine Trennung oder Scheidung denken, dann sprechen Sie uns an. Bereits während der Trennung können Sie die Scheidungsfolgen regeln und so einen nervigen Scheidungskrieg vermeiden.

Selbstverständlich können in Corona-Zeiten Erst- und weitere Beratungen gerne auch per Videotelefonie z.B. Skype, FaceTime, WhatsApp u.a. durchgeführt werden. Link zur Erstberatung im Familienrecht.

Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Tel. 0711-233515, http://twitter.com/FamRZink

Stuttgart, 18.09.2020

 

Stiftung Warentest zur Ehescheidung

In einem aktuellen Artikel gibt die Stiftung Warentest einen guten Überblick zu den wichtigsten Themen einer Scheidung. Es werden das Trennungsjahr, die Verfahrensdauer, die Kosten der Scheidung, das gemeinsame Konto, das Sorgerecht für die Kinder, der Unterhalt, Zugewinn usw. angesprochen. Ebenso werden die großen Scheidungsirrtümer behandelt, z. B. auch die Ansicht, dass den Paaren das ganze Vermögen gemein­sam gehört und bei der Scheidung dann geteilt wird. Mit dem Artikel können Sie sich eine Erstberatung durch den Fachanwalt für Familienrecht zwar nicht sparen, aber Ihr Vorwissen hilft, unsere Beratung auf Ihre individuelle Situation zu focussieren.

Welches Gericht ist für meine Scheidung zuständig?

Leben die getrennten Ehegatten nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, sondern in unterschiedlichen Stadtteilen oder Städten, so stellt sich die Frage, welches Gericht für die Ehescheidung zuständig ist und ob man das vielleicht steuern kann. Wie wird also das zuständige Gericht ermittelt?

Die erste Instanz
In Deutschland muss die Ehescheidung immer bei einem Amtsgericht eingereicht werden. Dort gibt es spezielle Abteilungen für Familiensachen, die sogenannten Familiengerichte. Es gibt diese Spezialabteilungen aber nicht bei allen Amtsgerichten.  Besonders bei kleinen Gerichtsbezirken oder in großen Städten (etwa Berlin) kommt es vor, dass einzelne Amtsgerichte keine Familienabteilung haben. Dann ist meist der Nachbarbezirk zuständig – lange Anreisezeiten werden so vermieden. Stellt man einen Antrag bei einem Amtsgericht ohne Familienabteilung, so wird der Antrag an das zuständige Familiengericht weitergereicht und muss nicht erneut gestellt werden.

Stuttgart hat zwei Amtsgerichtsbezirke, nämlich das Amtsgericht Stuttgart (eher der südliche Teil von Stuttgart) und das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (eher der nördliche Teil von Stuttgart). Beide Amtsgerichte haben ein Familiengericht.

Die zweite Instanz
Wird der Scheidungsbeschluss mit einem Rechtsmittel angefochten, dann ist die nächsthöhere Instanz nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht (OLG). In der täglichen Praxis ist ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss allerdings sehr selten – im Gegensatz zu Unterhalts- oder Sorgerechtsverfahren.

Die örtliche Zuständigkeit
Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) ist in § 122 genau geregelt, welches Gericht örtlich zuständig ist. Es gibt immer nur genau ein zuständiges Gericht, das manchmal davon abhängt, wo der Antragsteller wohnt. Ohne Bedeutung ist, wo der Scheidungsanwalt seine Kanzlei hat. Jeder in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt kann deutschlandweit im Scheidungsverfahren Mandate wahrnehmen. Eine bis 2002 geltende Beschränkung wurde abgeschafft.

1. Wo leben die minderjährigen Kinder?
Erste Weichenstellung für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist die Frage, ob die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder haben: Leben alle gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten kommt nur es darauf an, wo dieser Ehegatte seinen ‚gewöhnlichen Aufenthalt‘ hat. Der gewöhnliche Aufenthalt muss nicht der Ort sein, an dem der Ehegatte gemeldet ist. Entscheidend ist vielmehr, wo sich dieser Ehegatte mit den Kindern überwiegend aufhält, also im Regelfall dort, wo er/sie seine/ihre Wohnung hat bzw. nächtigt. Leben also alle gemeinsamen minderjährigen Kinder mit einem Ehegatten am selben Ort, so ist immer dieses Familiengericht zuständig, § 122 Nr. 1 FamFG.

Diese Zuständigkeit gilt gemäß § 122 Nr. 2 auch dann, wenn nur ein Teil der gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten lebt, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Beispiel: Mutter, Vater, Sohn und Tochter haben zusammen in Fellbach (Amtsgerichtsbezirk Waiblingen) gewohnt. Nach der Trennung der Eheleute ist die Mutter mit beiden Kindern nach Stuttgart-Degerloch (Amtsgerichtsbezirk Stuttgart) gezogen, der Vater bleibt in Fellbach. Zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart, Abteilung Familiengericht – egal, welcher Ehegatte die Scheidung beantragt.

2. Kinderlose Ehe oder Kinder inzwischen erwachsen
Ist die Ehe kinderlos, sind alle Kinder erwachsen oder leben bei beiden Ehegatten jeweils gemeinsame minderjährige Kinder gilt etwas anderes: Dann kommt es darauf an, wo die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Lebt einer der Ehegatten – zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags – noch immer dort oder zumindest im selben Gerichtsbezirk wie zu Ehezeiten, so ist das Gericht dieses Bezirkes für die Ehescheidung zuständig, vgl. § 122 Nr. 3 FamFG.

Beispiel: Ehefrau und Ehemann hatten ihre letzte gemeinsame Wohnung in Stuttgart-West (Amtsgerichtsbezirk Stuttgart). Der Ehemann ist nach Gerlingen (Amtsgerichtsbezirk Ludwigsburg) und die Ehefrau ist nach Stuttgart-Vaihingen (Amtsgerichtsbezirk Stuttgart) gezogen. Zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart – egal, welcher Ehegatte die Scheidung beantragt.

Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners an, also auf denjenigen, der nicht den Scheidungsantrag stellt, § 122 Nr. 4 FamFG.

Beispiel: Die Eheleute hatten ihre letzte gemeinsame Wohnung in Ostfildern (Amtsgerichtsbezirk Esslingen). Die Ehefrau ist nach Stuttgart-Sillenbuch (Amtsgerichtsbezirk Stuttgart) gezogen, der Ehemann nach Leinfelden-Echterdingen (Amtsgerichtsbezirk Nürtingen). Stellt der Ehemann den Scheidungsantrag, dann ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig. Stellt die Ehefrau den Scheidungsantrag, dann ist das Amtsgericht Nürtingen zuständig.

Empfehlung für eine einvernehmliche Ehescheidung
Ist eine einvernehmliche Ehescheidung geplant, bei der nur einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragen soll, so sollte man sich bei großer räumlicher Entfernung der Ehegatten vorab überlegen, welches Amtsgericht zuständig sein sollte und wer dann besser den Antrag stellt. (Nur der Antragsteller benötigt zwingend einen Anwalt, Details siehe hier.) Bei streitigen Ehescheidungen empfehlen wir ohnehin, dass sich jeder Ehegatte anwaltlich beraten lässt!

3. Sonstige Fälle
Steht ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners nicht fest, so muss man auf den Antragsteller abstellen. Es ist dann gemäß § 122 Nr. 5 das Familiengericht im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts desjenigen Ehepartners zuständig, der den Scheidungsantrag stellt.

Gelangt man nach all diesen Alternativen immer noch zu keinem Ergebnis, so ist das Amtsgericht Familiengericht Schöneberg in Berlin zuständig, § 122 Nr. 6 FamFG.

Hinweis: Für andere Auseinandersetzungen (Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Sorgerecht) gelten zum Teil andere örtliche Zuständigkeiten.

Im Justizportal des Bundes und der Länder kann mit der Gerichtsdatenbank das für eine bestimmte Adresse örtlich zuständige Gericht schnell ermittelt werden.

Stuttgart, den 24.01.2019

Stefan Stallbaum und Tobias Zink, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht aus Stuttgart, Tel. 07 11-23 35 15.

Ehescheidung per Skype? Über die Scheidung von Expats

In vielen internationalen Unternehmen ist für Fach- und Führungskräfte der Auslandseinsatz ein wichtiger Karriereschritt – und manchmal auch ein Einschnitt im Privatleben: Ist die Ehe bereits vor dem Umzug nicht mehr intakt, so ist die Versetzung für einen Expat (Kurzform für Expatriate) Anlass, über die Ehescheidung nachzudenken. Gleiches gilt, wenn die Ehe aufgrund der Entfernung der Ehegatten auseinander bricht. Wie kann der (oder die) im Ausland lebende Expat nun die Scheidung regeln?

Auch hier gilt der Rat, sofort Kontakt zum Familienrechtsanwalt aufzunehmen. Zunächst ist nämlich zu prüfen, ob ein deutsches Gericht überhaupt zuständig ist. Lebt der andere Ehegatte noch in Deutschland, so wird die Ehe im Normalfall in Deutschland geschieden, siehe § 122 FamFG.

Dann ist zu klären, ob der Expat persönlich bei Gericht erscheinen muss. Für die Ehescheidung ist dies (mit ganz wenigen Ausnahmen) mindestens einmal im Laufe des Verfahrens notwendig. Für die anderen Scheidungsfolgen wie UnterhaltZugewinnausgleich oder Vermögensauseinandersetzung genügt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Ohnehin empfiehlt es sich hier, eine außergerichtliche Einigung mit der Ehefrau oder dem Ehemann bzw. dessen Scheidungsanwalt zu suchen.

Ist der Expat noch in Deutschland, so kann in Abstimmung mit dem zuständigen Amtsgericht evtl. ein kurzfristiger Anhörungstermin (auch ohne den anderen Ehegatten) über die Voraussetzungen der Ehescheidung bestimmt werden. Nach § 128 Abs. 1 FamFG sollte ein Ehegatte nämlich immer vom Richter persönlich über die Scheidungsvoraussetzungen angehört werden – und Skype kennt die Rechtsordnung noch nicht. Hat sich das Gericht erst einmal persönlich davon überzeugt, dass der Ehegatte unbedingt geschieden werden will, so können die weiteren Scheidungsfolgen, z.B. der Versorgungsausgleich (Rentenansprüche), von Anwalt zu Anwalt geregelt werden. In zusätzlichen gerichtlichen Verhandlungen kann sich der Expat dann vom Anwalt vertreten lassen, weil die Gerichte hier kulanter sind.

Auch geplante Heimataufenthalte können zum Anlass genommen werden, sich vom Richter persönlich anhören zu lassen; und da die Anhörung zur Ehescheidung an sich nicht länger als zehn Minuten dauert finden die meisten Gerichte passende Termine.

Nur wer binnen eines Jahres partout nicht nach Deutschland reisen kann, der findet bei Gericht manchmal Nachsicht und es genügt die Vertretung durch den Anwalt. Eine Prognose ist hier aber schwierig. Ein Vorteil ist sicher, wenn man die weiteren Scheidungsfolgen bereits mit dem Ehegatten geklärt hat, z. B. mit einem notariellen Ehevertrag.

Wenn Sie sich bereits im Ausland aufhalten, so schicken Sie uns am besten eine E-Mail. Wir können uns dann telefonisch oder per Skype kennenlernen und besprechen. Auch bei Zeitverschiebung lässt sich ein Termin finden.

Stuttgart, 15.10.2013

Nachtrag aus 04/2021: Während der Corona-Krise hat sich gezeigt, dass manche Gerichte bei weiter Entfernung bzw. Ausreise/Quarantäne-Beschränkungen auf die persönliche Anwesenheit auf Antrag verzichten.

Was ist eine „einvernehmliche Scheidung“?

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt den Begriff der „einvernehmlichen Scheidung“ nicht, trotzdem wird er im Alltagsgebrauch rege benutzt. Nach unserer Erfahrung ist damit eine Ehescheidung gemeint, bei der beide Ehegatten geschieden werden wollen und es möglichst keinen Streit geben soll

Keinen Streit gibt es dort, wo entweder noch nie Konfliktpunkte aufgetreten sind oder wo diese während der Trennung oder gar zu Beginn der Ehe besprochen und vertraglich geregelt wurden oder werden sollen. Dann wollen die Eheleute nur noch Scheidung und benötigen noch einen Anwalt für „die Förmlichkeiten“. Ohne einen Anwalt geht es nicht, allerdings genügt es, wenn nur der Antragsteller einen Anwalt engagiert. Der andere Ehegatte, der sogenannte Antragsgegner, benötigt keinen Anwalt, wenn er der Scheidung zustimmen will.

Zusammen mit der Ehescheidung wird der Versorgungsausgleich (Rentenansprüche) zwingend angesprochen, es sei denn, die Ehe ist noch nicht drei Jahre alt. Das Gericht holt im Normalfall Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein und macht einen Vorschlag für den Ausgleich. Man kann den Vorschlag akzeptieren oder mit Ehevertrag oder anwaltlicher Hilfe verändern. Gibt es über den Versorgungsausgleich keinen Streit, so sprechen viele Scheidungspaare weiterhin von einer einvernehmlichen Scheidung.

Manche sprechen auch dann noch von einer einvernehmlichen Scheidung, wenn zwar die Scheidung von beiden gewollt war, andere Regelungspunkte allerdings außergerichtlich oder gerichtlich erst mühsam geklärt werden mussten, wie z.B. der Unterhalt, die Aufteilung der Vermögens oder der Aufenthalt der Kinder.

Vom Rosenkrieg spricht man wohl, wenn nicht mehr die sachliche Regelung der Scheidungsfolgen im Vordergrund steht (z.B. die Höhe des Unterhalts) sondern der Streit in ganzer Breite geführt wird, weil man sich am anderen Ehegatten „rächen“ will. Man streitet nicht mehr um die Sache, sondern um des Streitens willen, weil Emotionen den nüchternen Blick auf die Abwicklung der Ehe trüben. Rosenkriege werden im Nachhinein fast immer bereut, aber hinterher ist man bekanntlich immer schlauer.

Wie sieht nun die Realität in unserer Kanzlei aus, also das Verhältnis zwischen einvernehmlichen und streitigen Scheidungen? Außenstehende tippen vermutlich auf  viele konfliktträchtige und wenige einvernehmliche Scheidungen. Tatsächlich sind bei uns die Hälfte der Scheidungen einvernehmlich, sodann gibt es regelungsbedürftige Scheidungen und vielleicht fünf bis zehn Prozent sind „richtige“ Rosenkriege.

Stuttgart, den 16.05.2016

Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink

Was ist eine Online-Scheidung / Internet-Scheidung?

Viele Kanzleien werben im Internet auf Ihrer Homepage oder in speziellen Fachanwaltsverzeichnissen für Familienrecht gerne mit „Online-Scheidung“ oder „Internet-Scheidung“ und erwecken den Eindruck, sie böten eine besondere Leistung an, die zudem noch kostengünstiger sei. Dass man vorher zum Notar sollte, wird gerne verschwiegen.

Scheidung via Internet bedeutet lediglich, dass die Korrespondenz zwischen Mandant (oder Mandantin) und Anwalt (oder Anwältin) per E-Mail oder Homepage erfolgt. Die Schriftsätze an das Gericht werden wie seit Jahrzehnten auf Papier gedruckt und in die Post gegeben. Und spätestens der Termin vor dem Richter erfordert die persönliche Anwesenheit beider Parteien. Und meistens auch von zwei Anwälten.

Prinzipiell können Mandant und Anwalt bis zum Scheidungstermin nur per E-Mail kommunizieren. Sinnvoller ist allerdings, wenn sich beide die Zeit für ein ausführliches Gespräch in der Kanzlei, über Videotelefonat oder zumindest am Telefon nehmen.

Leider nicht möglich: Der gemeinsame Anwalt

Vielfach hört man auch, für eine Scheidung benötige man nur einen Anwalt. Richtig ist das nur, wenn die Eheleute vorher gemeinsam beim Notar waren. Zunächst benötigt derjenige, der den Scheidungsantrag stellen will, zwingend einen Anwalt. Der andere Ehegatte kann auf den Anwalt nur verzichten, wenn die weiteren Scheidungsfolgen (z. B. Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung) bereits geregelt sind, z. B. durch einen Ehevertrag. Muss der andere also nur „Ja“ zum Scheidungsantrag sagen, kann er sich den Anwalt sparen. Soll vor Gericht aber noch Unterhalt oder Zugewinnausgleich rechtswirksam vereinbart oder erstritten werden, verlangt der Gesetzgeber zwei Anwälte.

Ein anderes Problem beim gemeinsamen Anwalt: Anwälte sind verpflichtet, ihre eigene Partei bestmöglich zu vertreten, ansonsten machen sie sich nach § 356 Abs. 1 Strafgesetzbuch wegen Parteiverrats strafbar:

Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Möglich ist allerdings, eine Besprechung mit der Gegenpartei zu führen, bei der der Anwalt seinem Mandanten die Vor- und Nachteile einer Lösung aufzeigt und der Gegner mit anwesend ist. Ein Rat kann dann lauten, dass die einigungsbereiten Ehegatten beim Notar eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen sollten.

Die Kosten für die Scheidung hängen nicht von der Art der Kommunikation ab, sondern allein vom Streitwert, meist dem Einkommen beider Parteien und dem vorhandenen Vermögen. Die Internet-Scheidung lohnt sich nur für den Anwalt, denn er spart Zeit, bekommt aber das gleiche Honorar wie sein Kollege, der sich mit dem Mandanten ausführlich bespricht. Das meinte auch die Stiftung Warentest in einem kritischen Artikel zur Internet-Scheidung. Bei komplexen Sachverhalten ist es übrigens erforderlich, ein zusätzliches Honorar entsprechend dem Arbeitsaufwand zu vereinbaren.

Sollten Sie an eine Trennung oder Scheidung denken oder einen bestehenden Unterhaltstitel wegen der Unterhaltsrechtsreform überprüfen lassen wollen, so können wir Ihnen einen vorbereitenden Fragebogen gerne auch elektronisch zusenden.

Tobias Zink, Rechtsanwalt
Stuttgart, 20.04.2010

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