Keine alleinige Entscheidung bei Schutzimpfung, auch Corona
Sind sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht über die Vornahme einer Schutzimpfung nicht einig, so kann nicht einfach der Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind häufiger aufhält. Stattdessen müssen die Eltern entweder einen Konsens finden oder ein Elternteil muss vor dem Familiengericht
die Alleinentscheidungsbefugnis für Schutzimpfungen beantragen.
Im Beschluss vom 03.05.2017 hat sich der Bundesgerichtshof für den Elternteil entschieden, der die Schutzimpfungen befürwortet hat. Details hierzu auch in der Pressemitteilung des BGH.
Die Leitsätze des BGH lauten:
a) Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt.
b) Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich.
Stuttgart, 24.05.2017
Nachtrag 29.04.2021: Nichts anderes dürfte für die Corona (Sars Cov2)-Schutzimpfung gelten, wenn sie von der Ständigen Impfkommission empfohlen ist.