Die eingetragene Lebenspartnerschaft
Vor über zehn Jahren wurde in Deutschland für Homosexuelle (deren Bevölkerungsanteil auf mindestens fünf Prozent geschätzt wird) mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein eigenes Rechtsinstitut geschaffen. Sie ist der bürgerlichen Ehe in vielen Punkten ähnlich und unterscheidet sich nur noch in den Begrifflichkeiten. So wird eine Lebenspartnerschaft z. B. nicht geschieden, sondern aufgehoben.
Weil der Gesetzgeber 2017 die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet hat, können seit 01.10.2017 gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr begründen, stattdessen können/müssen sie wie heterosexuelle Paare die Ehe schließen (§ 1353 BGB).
Das Lebenspartnerschaftsgesetz bleibt aber weiterhin in Kraft, denn bisher eingetragene Lebenspartnerschaften werden nicht automatisch in Ehen umgewandelt. Sie können jedoch ihre Lebenspartnerschaft auf Antrag in eine Ehe umwandeln lassen.
So wie bei der Ehescheidung ist für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein zwölf Monate langes Getrenntleben erforderlich. Der Lebenspartner, der den Aufhebungsantrag stellt, benötigt einen Anwalt, dem anderen steht die anwaltliche Vertretung frei. Zuständig ist das Familiengericht beim örtlichen Amtsgericht.